Satzung
Wie jeder eingetragene Verein haben wir natürlich auch unsere Satzung. Um unseren Verein und dessen Strukturen so transparent zu gestalten, bieten wir hier eine Einsicht zu unserer Satzung jederzeit an.
Um die Satzung auch offline nachlesen zu können,
bieten wir das Dokument zusätzlich als Download an:
Satzung
beschlossen in der Gründungsversammlung am 14. Oktober 2025
in Wintersheim
Stand: 14.10.2025
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen
männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten
gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Dorfliebe Wintersheim“. Der Verein ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Mainz einzutragen und führt dann den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Wintersheim.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Dorfgemeinschaft insbesondere durch:
- Organisation, Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen, Festen und
kulturellen Aktivitäten in Wintersheim,
- Mitwirkung und Unterstützung der Vereinstätigkeiten der ortsansässigen Vereine zur
Verwirklichung von größeren Projekten im Dorf,
- Förderung des Zusammenhaltes der Dorfgemeinschaft,
- Unterstützung lokaler Initiativen und Projekte,
- Organisation gemeinschaftlicher Informationsveranstaltungen und
Weiterbildungsangebote in erster Linie für Vereinsmitglieder und Dorfbewohner,
- Kinder- und Jugendförderung,
- Beitrag zum Erhalt und zur Verschönerung des Ortsbildes im Rahmen
bürgerschaftlichen Engagements.
§ 4 Vereinstätigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein arbeitet auf Basis des
Grundgesetzes und verteidigt die demokratischen Grundregeln.
§ 5 Verwendung der Mittel
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale)
Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Die
Vereinsmitglieder müssen in Wintersheim wohnen oder im Wintersheimer Dorfleben
engagiert sein.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich und
unterschrieben beim Vorstand zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig und nach freiem Ermessen. Die
Aufnahme ist vollzogen, sobald dem Antragsteller eine Bestätigung darüber schriftlich
zugegangen ist.
(4) Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragsteller die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig unter Beisein oder
nach Anhörung des Antragstellers in geheimer Abstimmung entscheidet.
(5) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
§ 6a Fördermitgliedschaft
Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder. Fördermitgliedschaften sind grundsätzlich
dadurch gekennzeichnet, dass sie den Verein durch regelmäßige oder unregelmäßige
Mitgliedsbeiträge in Form von zumeist Geldleistungen oder auch Sachleistungen sowie
Dienstleistungen unterstützen und insofern fördern.
(1) Fördermitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, Körperschaften
sowie Personengesellschaften sein.
(2) Die Fördermitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Aufnahmeantrag ist vollständig
ausgefüllt und unterschrieben schriftlich beim Vorstand zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig und nach freiem Ermessen. Die
Aufnahme ist vollzogen, sobald dem Antragsteller eine Bestätigung darüber schriftlich
zugegangen ist.
(4) Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragsteller die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann unter Beisein oder nach
Anhörung des Antragstellers in geheimer Abstimmung endgültig entscheidet.
(5) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
(6) Die Fördermitgliedschaft ist als passive Teilnahmeform am Vereinsleben zu verstehen.
(7) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht bei einer Mitgliederversammlung.
(8) Fördermitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie erhalten Einladungen zu den Mitgliederversammlungen.
§ 6b Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
(1) Sie werden auf Vorschlag eines Vorstandsmitglieds vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit
gewählt.
(2) Ehrenmitglieder sind mit der Annahme der Ehrung außerordentliche Mitglieder.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
(4) Die Ernennung ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen
Person.
Die Mitgliedschaft endet auch, wenn eine der Voraussetzungen für den Erwerb der
Mitgliedschaft weggefallen ist oder sich nachträglich herausstellt, dass diese bereits bei
Erwerb nicht vorlagen und auch nachträglich nicht erfüllt sind.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Diese Erklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum
Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Für die Wirksamkeit ist der Eingang
der Austrittserklärung beim Vorstand des Vereins maßgebend.
Jedes ausscheidende Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu
erbringen. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teils des Mitgliedsbeitrags oder auf
sonstige Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann nur
aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- die Vereinsziele schädigendes Verhalten
- die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
- Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr
- ein erheblich störendes Verhalten, insbesondere durch unsolidarische,
unkameradschaftliche, abwertende, belästigende oder übergriffige Handlungen
gegenüber anderen Personen
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss des Vorstandes über den
Ausschluss eines Mitglieds bedarf der Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
(4) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu,
die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die
Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Die Entscheidung
der Mitgliederversammlung ist vereinsintern endgültig.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen
werden. Die Ausübung eines Mitgliedsrechts ist nicht übertragbar. Ausgenommen ist die
schriftliche Übertragung des Stimmrechts in einer Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
(3) Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes gebunden.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 10 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
c) der erweiterte Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
§ 11a Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die
Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.
(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit
widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.
§ 11b Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Festsetzung des Beitrags und dessen Fälligkeit,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- die Wahl und Abwahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
- die Wahl des Rechnungsprüfers,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Satzungsänderungen,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben,
- die Auflösung des Vereins,
- die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.
(2) Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens 7 Tage vor dem
Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden.
§ 11c Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied unter Angabe des
Tagungsortes und des Termins sowie der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Übergibt ein Mitglied dem Vorstand eine E-Mail-Adresse, so akzeptiert es damit eine
Einladung zur Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege.
Die Einberufung muss mindestens 15 Tage vorher zur Post gegeben werden bzw. per E-
Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an
die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie kann auch virtuell
abgehalten werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit
Zweidrittelmehrheit beschließt;
b) mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe von Gründen beantragen. In diesem Falle muss die
Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des
Antrages erfolgen.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor
dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekanntzumachen.
(5) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins sind den
Mitgliedern bereits mit der Einladung zur Versammlung bekannt zu geben.
§ 11d Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse.
(2) Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht
auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(4) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(5) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für
ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch
zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen bleiben außer Betracht.
(7) Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Schriftführer
und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
(8) Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung
des Vereins erforderlich.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den
Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Versammlung zugegangen sind, können
erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(9) Wahlen erfolgen per Handzeichen, es sei denn, dass die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder die schriftliche Abstimmung beschließt.
(10) Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung
angefochten werden.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden und dem Kassenwart. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen
des Vereins leiten zu lassen, insbesondere sind die Satzung sowie Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands
gemeinschaftlich vertreten.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern. Er berät
den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten und unterstützt ihn bei der Durchführung der
Vereinsaufgaben.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder im Verein sein.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen
Vorstandes vorübergehend im Amt.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins zur Umsetzung der Vereinszwecke. In seine
Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen
zugewiesen sind.
(5) Der Vorstand hat zudem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung eines Jahresberichtes,
- Erstellung eines Kassenberichtes,
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
(6) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er
mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist.
Der Vorstand beruft die Vorstandssitzung unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer
Frist von einer Woche ein und leitet sie.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache
Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung erscheinen.
(7) Der Vorstand kann Beschlüsse auch in digitaler Form z. B. per E-Mail, Video- oder
Telefonkonferenz fassen.
(8) Kann ein Mitglied des Vorstands an einer Sitzung nicht teilnehmen, so kann es ein anderes
Vorstandsmitglied schriftlich mit der Wahrnehmung seines Stimmrechts für diese Sitzung
beauftragen.
Die Bevollmächtigung muss dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung vorliegen.
Jedes Vorstandsmitglied darf höchstens ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
Beschlüsse, die auf dieser Grundlage gefasst werden, sind voll wirksam.
(9) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen redaktioneller Art oder solche, die vom
Registergericht oder Finanzamt gefordert werden, eigenständig vorzunehmen.
§ 12a Rücktritt oder Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
(1) Ein Mitglied des Vorstands kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand niederlegen.
(2) Die Amtsniederlegung wird mit Zugang der Erklärung beim verbleibenden Vorstand
wirksam, sofern kein späterer Zeitpunkt angegeben ist.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch bestellen. Dieses führt das Amt
mit allen Rechten und Pflichten fort, bis die Mitgliederversammlung eine Nachwahl
vornimmt.
(4) Tritt der gesamte Vorstand oder die Mehrheit der Mitglieder gleichzeitig zurück, so hat
der/die zuletzt verbleibende Vorsitzende unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen.
(5) Die Amtsgeschäfte sind bis zur Neuwahl in geordnetem Zustand zu übergeben.
§ 13 Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppen können durch den Vorstand gebildet, besetzt und erweitert werden. Diese
Arbeitsgruppen handeln im Sinne des Vereinszwecks.
Sie berichten dem Vorstand regelmäßig über ihre Arbeit.
§ 14 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Rechnungsprüfer.
Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Es ist ein Protokoll der Rechnungsprüfung zu fertigen. Dieses wird vom Rechnungsprüfer
und dem Kassenwart unterzeichnet.
Das Protokoll der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(3) Der Rechnungsprüfer beantragt Entlastung des Kassenwarts und des Vorstandes.
§ 15 Ruhestellung des Vereins
(1) Der Vorstand kann den Verein durch Beschluss ruhend stellen, wenn der Vereinszweck
vorübergehend nicht verfolgt werden kann oder wenn keine aktiven Tätigkeiten
stattfinden.
(2) Der Beschluss zur Ruhestellung ist in der nächsten Mitgliederversammlung
bekanntzugeben.
(3) Dauert die Ruhestellung länger als ein Jahr, ist sie von der Mitgliederversammlung zu
bestätigen oder aufzuheben.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das
Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen dem MGV Einigkeit 1875 e.V. sowie dem Turnverein
Wintersheim 1926 e.V. zugeführt. Die begünstigte Körperschaft hat die Zuwendung unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Auseinandersetzung erfolgt
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 17 Haftung
(1) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
(2) Eine persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstands ist ausgeschlossen, soweit
gesetzlich zulässig.
(3) Der Verein kann für seine Mitglieder Versicherungen z. B. Unfall- oder
Haftpflichtversicherungen abschließen.
§ 18 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder
unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch
nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur
Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder
Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der
nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
§ 19 Inkrafttreten
Die §§ 1 – 19 dieser Satzung treten mit Gründung des Vereins am 14.10.2025 in Kraft.
